Satzung

FreiRaum e.V.
Zentrum für Tanz & Begegnung, Kunst & Kultur

Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:

„FreiRaum e.V.“
Zentrum für Tanz & Begegnung, Kunst & Kultur

und soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz: „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 83026 Rosenheim, Klepperstraße 18a

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck
Vereinszweck ist die Förderung von Kunst & Kultur, Bildung und Erziehung.

Der Verein unterhält zu diesem Zweck ein ganzjähriges Kurs- und Kulturangebot. Dies wird den Mitgliedern und der Öffentlichkeit angeboten.

Die Räumlichkeiten werden für Ausstellungen, Konzerte und Lesungen zur Verfügung gestellt. Künstlern aus der Region soll damit die Möglichkeit gegeben werden, sich und ihre Kunst der Öffentlichkeit vorzustellen.

Zur Förderung von Bildung und Erziehung sind Vorträge und Kurse zur Erwachsenenbildung vorgesehen, z.B. im Bereich Gesundheitsbewusstsein, Ernährung, Bewegung, Förderung der Kommunikation zwischen Eltern und Kindern …

Die Räume und Termine werden überregional in verschiedenen Magazinen und über die ortsübliche Presse angeboten. Moderne Medien wie z.B. E-Mail unterstützen die Verbreitung und Werbung.

§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung geltenden Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme folgender Festlegungen:

Die Vorstände und festzulegende Mitglieder des Vereins können die Ehrenamtspauschale nach § 3, Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz erhalten. Außerdem können Tätigkeitsvergütungen gezahlt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe im Rahmen der jeweiligen wirtschaftlichen Lage des Geschäftsjahres.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich auf dem vereinseigenen Antragsformular zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Auflösung der juristischen Person, durch Austritt jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres oder durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser wird dann schriftlich vom Vorstand begründet. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen einen Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Jahresbeitrag wird in einer Summe jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres erhoben und abgebucht und dem vereinseigenen Konto zugeführt.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Es handelt sich um einen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder verabschieden eine Geschäftsordnung, in der die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder festgehalten sind.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zunächst ein Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Endet die Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Die Vorstandswahl findet als Blockwahl statt. Das Team aus Kandidaten und Kandidatinnen, das die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder erhält, ist zum Vorstand gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die nächste regelmäßige Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahresberichtes und der Mittelverwendung
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

Der Vorstand hat außerdem die Befugnis, die Satzung zu verändern, ohne eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es erforderlich ist, im Zusammenhang mit der
a) Gemeinnützigkeit des Vereins (in Absprache mit dem zuständigen Mitarbeiter des Finanzamtes )
b) notariellen Beglaubigung bzw. der Eintragung ins Vereinsregister ( in Absprache mit dem Notar).

§ 10 Sitzung des Vorstandes
Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder des Vorstandes drei Wochen vor dem Sitzungstag schriftlich einzuladen. (per Brief oder Mail) Die Tagespunkte werden auf den Einladungen bekannt gegeben.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

Über die Sitzung ist von einem Mitglied ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Das Protokoll soll Ort, Datum, Teilnehmer und Beschlüsse wiedergeben. Es ist den Mitgliedern des Vorstandes binnen angemessener Frist zur Zeichnung vorzulegen.

§ 11 Vermögensverwaltung, Kasse, Kassenprüfung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks (Eröffnung) notwendigen Mittel werden aus den Mitgliedsbeiträgen, Privatmitteln (Spenden) bestritten.

In Zukunft sind vereinsbezogene Ausgaben aus den Mitteln des Vereins, aus Beiträgen, Spenden und Fördergeldern zu bestreiten.

Das laut Geschäftsordnung zuständige Vorstandsmitglied hat über die Verwaltung des Vermögens und der Kassenführung nebst Bestandsnachweisen Buch zu führen und eine ordentliche kaufmännische Rechnungslegung zu erstellen. Unregelmäßige Zahlungen dürfen nur mit Freigabe des Vorstandes geleistet werden.

Die Rechnungslegung ist durch ein Vereinsmitglied auf Richtigkeit zu prüfen.
In der Mitgliederversammlung ist die Rechnungslegung uneingeschränkt offen zu legen.

Gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtungen, wie z.B. Abgabe der Steuererklärung etc. sind durch ein fachlich vorgebildetes Mitglied des Vorstandes zu erfüllen. Ist kein Mitglied des Vorstandes fachlich dazu in der Lage, so hat der Vorstand einen externen Dienstleister mit dieser Aufgabe zu betrauen.

§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte der einzelnen Mitglieder des Vorstandes
b) Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Vorstandmitglieder
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung bzw. Auflösung des Vereins

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, außer die Interessen des Vereins erfordern die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedsversammlung.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen per Brief oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung bzw. zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit notwendig.

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist schriftlich zu dokumentieren.

§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ladefristen gemäß § 12 und § 13 dieser Satzung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Frauenhaus Rosenheim, Sozialdienst katholischer Frauen e.V.-Südostbayern, Postfach 100755, 83007 Rosenheim, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes, hier Finanzamt Rosenheim, ausgeführt werden.

Änderung der Satzung gemäß Protokoll vom 05.05.2023